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Deshalb läuft Finanzprofis die Zeit bei der FIDLEG-Umsetzung davon

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Bis Ende 2021 müssen Finanz- und Kundenberater*innen die neuen Informations- und Verhaltenspflichten des Finanzdienstleistungsgesetzes FIDLEG in ihren Beratungen umsetzen. Experten raten ab, noch lange zuzuwarten. Berater*innen sollten spätestens jetzt ihre Geschäftsprozesse überprüfen und rechtssicher an FIDLEG anpassen.

Seit Januar 2020 ist FIDLEG in Kraft. Ende dieses Jahres läuft eine wichtige Frist ab. Bis dann müssen Finanz- und Kundenberater*innen die neuen Informations- und Verhaltenspflichten anwenden und ihre Beratungen entsprechend angepasst haben. Ein Prozess, der in den meisten Fällen mehr Zeit braucht als zunächst angenommen.

Eine Übersicht der wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes, die Geschäftsprozesse direkt betreffen:
 
Wer ist von FIDLEG betroffen?

Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:

  • Finanzdienstleister;
  • Kundenberaterinnen und -berater;
  • Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten.
Was ist ein Finanzdienstleister?

Personen, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen, wobei Gewerbsmässigkeit gegeben ist, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Was sind Kundenberaterinnen und -berater?

Natürliche Personen, die im Namen eines Finanzdienstleisters oder selbst als Finanzdienstleister Finanzdienstleistungen erbringen.

Was sind Finanzdienstleistungen?

Die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten:

  • der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten,
  • die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben,
  • die Verwaltung von Finanzinstrumenten (Vermögensverwaltung),
  • die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung),
  • die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten.
Was ist die Kundensegmentierung?

Die Finanzdienstleister ordnen die Personen, für die sie Finanzdienstleistungen erbringen, einem der folgenden Segmente zu:

  • Privatkundinnen und -kunden;
  • professionelle Kunden;
  • institutionelle Kunden.
  • Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind.
Was umfasst die Informationspflicht?

Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über:

  • ihren Namen und ihre Adresse;
  • ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus;
  • die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer anerkannten Ombudsstelle nach dem 5. Titel; und
  • die allgemeinen mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.

Sie informieren zusätzlich über:

  • die persönlich empfohlene Finanzdienstleistung und die damit verbundenen Risiken und Kosten;
  • die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte;
  • das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot.
Was gilt bei Finanzinstrumenten?

Bei der persönlichen Empfehlung von Finanzinstrumenten stellen die Finanz­dienstleister der Privatkundin oder dem Privatkunden zusätzlich das Basisinforma­tionsblatt zur Verfügung, sofern ein solches für das empfohlene Finanzinstrument zu erstellen ist (Art. 58 und 59). Bei einem zusammengesetzten Finanzinstrument ist nur für dieses ein Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen.

Was ist die Prüfpflicht?

Finanzdienstleister, die eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung erbringen, führen eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durch.

Was ist die Angemessenheitsprüfung?

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.

Was ist die Eignungsprüfung?

Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.

Was ist die Dokumentationspflicht?

Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise:

  • die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen;
  • die Information nach Artikel 13 Absatz 2 oder die Tatsache, dass sie den Kundinnen und Kunden nach Artikel 14 von der Inanspruchnahme der Dienstleistung abgeraten haben;
  • die für die Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistungen.
  • Bei der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.

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